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1. Eine noch nach § 1672 BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671 BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696 BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696 BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671 BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden. 3. Wird in einem solchen Fall der Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, dann ist das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Regelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung im Tenor der Entscheidung festzustellen.

OLG Hamm (2 WF 29/99) | Datum: 09.02.1999

Anmerkung Luthin FamRZ 1999, 803 EzFamR aktuell 1999, 206 FamRZ 1999, 803 [...]

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